Wissen für Selbständige und Unternehmer
Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen ist verfassungsgemäß
Die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen hält der Bundesfinanzhof auch bei einer Weitervermietung für verfassungsgemäß. Geklagt hatte ein Unternehmen, das Ladenlokale angemietet und an Tochtergesellschaften weitervermietet hatte. Aufgrund der Hinzurechnungsvorschriften wurden die Mietzahlungen sowohl bei der Mutter- als auch bei den Tochtergesellschaften dem Gewerbeertrag hinzugerechnet, was zu einer Doppelbesteuerung führt. Der Bundesfinanzhof sieht im Gesetz allerdings keine Anhaltspunkte dafür, Zwischenvermietungen nicht bei der Hinzurechnung zu berücksichtigen. Auch für einen Erlass der Steuer aus Billigkeitsgründen sieht der Bundesfinanzhof im Regelfall keinen Anlass. Noch ist das letzte Wort allerdings nicht gesprochen, denn beim Bundesverfassungsgericht ist noch ein Verfahren anhängig, in dem es ebenfalls um die Verfassungsmäßigkeit der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung geht.
Quelle: BFH, Urteile vom 4. Juni 2014, Az. I R 70/12, I R 21/13
Finanzminister fordert manipulationssichere Kassen
Der nordrhein-westfälische Finanzminister fordert gesetzliche Vorgaben für manipulationssichere Kassen zur besseren Überwachung von Branchen mit Bargeschäften.
Der Finanzminister von Nordrhein-Westfalen will neue Vorschriften für Branchen mit einem hohen Anteil an Bargeschäften, weil er überzeugt ist, dass Registerkassen derzeit viel zu manipulationsanfällig sind. Er fordert, dass sich Bund und Länder auf die Einführung einer Software verständigen, die Manipulationen aufdeckt. Darüber hinaus verlangt er, dass die Finanzämter künftig auch unangemeldet Kassen in Betrieben überprüfen können. Außerdem sollen die Herstellung und der Vertrieb von Software mit Manipulationsmöglichkeiten verboten werden.
Kontrolle der Künstlersozialabgabe soll verstärkt werden
Mit zusätzlichen Betriebsprüfern und regelmäßigen Betriebsprüfungen soll die Kontrolle der Künstlersozialabgabe ausgeweitet werden.
Das Arbeitsministerium feilt am Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung des Künstlersozialabgabesatzes. Was sich zunächst nach einem sinnvollen Ziel anhört, bedeutet in der Praxis aber vor allem eine deutliche Ausweitung der Kontrollen bei den Unternehmen. Mit einem Budget von 12 Millionen Euro will das Ministerium rund 250 zusätzliche Betriebsprüfer finanzieren, die zusätzliche Einnahmen von rund 32 Millionen Euro erschließen sollen. Neben anderen Änderungen soll die Rentenversicherung dazu ab 2015 alle Unternehmen, die schon jetzt die Künstlersozialabgabe zahlen, sowie alle Arbeitgeber mit mindestens 20 Beschäftigten alle vier Jahre prüfen. Immerhin ist eine Bagatellgrenze von 450 Euro im Jahr vorgesehen, bis zu der Aufträge an Künstler abgabenfrei bleiben sollen.
Bundesfinanzhof hat Verfassungsbedenken an Zinsschranke
Wegen erheblicher Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der Zinsschranke hat der Bundesfinanzhof jetzt in einem Verfahren die Aussetzung der Vollziehung gewährt.
Der Bundesfinanzhof hat ernsthafte verfassungsrechtliche Bedenken an der Zinsschranke geäußert. In einem Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung hat er daher die Aussetzung gewährt, obwohl bisher noch nicht einmal eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht anhängig ist.
Steuerpauschalierung nur für betriebliche Zuwendungen
Das Finanzamt darf nicht für privat veranlasste Zuwendungen an Geschäftsfreunde oder Mitarbeiter eine Steuerpauschalierung einfordern.
Der Bundesfinanzhof hat eine eigentlich offensichtliche Feststellung getroffen, die für das Finanzamt aber doch nicht so offensichtlich war: Betrieblich veranlasste Zuwendungen sind nur solche Zuwendungen, die durch einen Betrieb des Steuerzahlers veranlasst sind. Entsprechend darf das Finanzamt nicht für privat veranlasste Zuwendungen an Geschäftsfreunde und Mitarbeiter die Steuerpauschalierung der Zuwendung einfordern, mit der Betriebe die Steuerpflicht des Empfängers für eine Zuwendung abgelten können. Außerdem gilt die Pauschalierungsregelung nur für Zuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden. Damit sind beispielsweise Zuwendungen, die zur Anbahnung eines Vertragsverhältnisses erbracht werden, von der Pauschalierung ausgenommen, weil es zu diesem Zeitpunkt noch keine vereinbarte Leistung oder Gegenleistung gibt.
Problemfelder der kleinen Organschaftsreform
Die Oberfinanzdirektion Karlsruhe hat sich zu verschiedenen Aspekten der Organschaftsreform zu Beginn des Jahres geäußert.
Mit dem Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts wurden auch diverse gesetzliche Änderungen bei der steuerlichen Organschaft vorgenommen. Weil es dazu bereits einige Auslegungsfragen, aber noch keine verbindliche Verwaltungsanweisung gibt, hat die Oberfinanzdirektion Karlsruhe eine Liste mit möglichen Problemfeldern und Auslegungen aufgrund der Gesetzesänderung zur grenzüberschreitenden Organschaft, Durchführung des Gewinnabführungsvertrags und zur Vereinbarung der Verlustübernahme zusammengestellt.
Aufteilung der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer
Der Bundesfinanzhof lässt den Großen Senat entscheiden, ob die Kosten für ein auch teilweise privat genutztes Arbeitszimmer anteilig steuerlich abziehbar sind.
Seit der Große Senat des Bundesfinanzhofs entschieden hat, dass teilweise beruflich und teilweise privat veranlasste Aufwendungen auch anteilig steuerlich berücksichtigt werden können, ist von diesem Aufteilungsprinzip schon reichlich Gebrauch gemacht worden. Bei den Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sind die Finanzämter bisher aber meist nicht willens gewesen, eine Kostenaufteilung zu akzeptieren.
Der Bundesfinanzhof hat jetzt beschlossen, dass sich der Große Senat erneut mit der Kostenaufteilung befassen soll. Es geht dabei um die Frage, ob die Kosten für ein Arbeitszimmer, dass mehrheitlich für die Arbeit, aber eben auch nicht unerheblich privat genutzt wird, in Höhe des beruflichen Anteils steuerlich abziehbar sind. Der Vorlagebeschluss umfasst zwar nicht die berühmte Arbeitsecke im Wohnzimmer, aber auch damit wird sich der Bundesfinanzhof noch auseinandersetzen müssen. Vorerst gilt es, Ausgaben in der Steuererklärung geltend zu machen und mögliche Steuervorteile durch einen Einspruch zu sichern. Das Einspruchsverfahren ruht dann automatisch bis zu einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs.
Beginn der Abschreibung
Der Beginn der Abschreibung setzt den Übergang von Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten voraus, meint das Niedersächsische Finanzgericht.
Nicht immer ist auf den ersten Blick klar, wann der Abschreibungszeitraum für ein Wirtschaftsgut beginnt. Zwar ist der Zeitpunkt der Lieferung laut Gesetz auch der Zeitpunkt der Anschaffung, doch zur Lieferung gehört nach Ansicht des Niedersächsischen Finanzgerichts der Übergang von Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten. Bei komplexeren Wirtschaftsgütern können diese Komponenten durchaus zu unterschiedlichen Zeitpunkten auf den Erwerber übergehen.
Im Streitfall ging es um eine Windkraftanlage, für die der Käufer schon im Jahr 2004 Besitz und Nutzung übernommen und Einspeisevergütungen erhalten hatte. Damit war der Käufer laut dem Urteil aber noch nicht wirtschaftlicher Eigentümer der Anlage, weil die Gefahr erst im Folgejahr mit der Feststellung der Mängelfreiheit und der Übertragung der Gewährleistungsansprüche gegen die Vorlieferanten auf den Käufer überging. Eine Abschreibung der Anlage war daher erst ab 2005 möglich.
Neuauflage des nächsten Steuervereinfachungsgesetzes
Das nächste Maßnahmenpaket zur Änderung des Steuerrechts erhält nach der Bundestagswahl jetzt eine Neuauflage.
Unter Federführung der Länder Hessen und Rheinland-Pfalz hatten die Bundesländer bereits im vergangenen Jahr ein Maßnahmenpaket mit elf Maßnahmen zur Steuervereinfachung beschlossen. Mit der Neuwahl des Bundestages im Herbst war das Vorhaben allerdings vorerst gescheitert. Nun wollen die Länder Rheinland-Pfalz und Hessen gemeinsam mit Bremen und Schleswig Holstein einen neuen Vorstoß versuchen. Der Bundesrat hat den neuen Gesetzentwurf erstmals in seiner Sitzung am 14. März beraten.
Aktivierung eines Steuererstattungsanspruchs
Ein Steuererstattungsanspruch ist in der Bilanz erst dann zu aktivieren, wenn er vom Finanzamt nicht mehr bestritten wird.
Gibt es Streit mit dem Finanzamt, ob ein Steuererstattungsanspruch tatsächlich besteht, ist - dem Vorsichtsprinzip folgend - der Erstattungsanspruch in der Bilanz nicht zu aktivieren. So hat das Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden im Fall einer Aktiengesellschaft, deren Vorsteuererstattungsanspruch das Finanzamt für eine bestimmte Leistung bestritten hatte. Erst als der Europäische Gerichtshof in einem anderen Fall den Erstattungsanspruch bestätigt hatte und das Urteil im Bundessteuerblatt veröffentlicht wurde, gab das Finanzamt klein bei, verlangte aber, dass der Erstattungsanspruch rückwirkend in der Bilanz des Unternehmens aktiviert wird. Die Richter sahen das anders: Erst mit der Veröffentlichung wurde das Urteil für allgemein anwendbar erklärt, und damit stand erst zu diesem Zeitpunkt der Erstattungsanspruch fest.
Zweifelsfragen zum Investitionsabzugsbetrag
In einer aktualisierten Verwaltungsanweisung beantwortet das Bundesfinanzministerium auch Zweifelsfragen zum Investitionsabzugsbetrag.
Seit das Bundesfinanzministerium vor fast fünf Jahren seine erste Verwaltungsanweisung zum Investitionsabzugsbetrag veröffentlicht hat, sind zahlreiche Urteile zu dem Thema ergangen. Auch am Gesetz selbst gab es seither einige Änderungen. Das Bundesfinanzministerium hat daher seine Verwaltungsanweisung überarbeitet und beantwortet damit auch gleich einige Zweifelsfragen zum Investitionsabzugsbetrag. Folgende Änderungen sind darin enthalten:
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Software: Für immaterielle Wirtschaftsgüter kann kein Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen werden. Dazu zählt insbesondere Software. Eine Ausnahme gibt es allerdings für Trivialsoftware, die zu den abnutzbaren beweglichen und selbständig nutzbaren Wirtschaftsgütern gehört. Nach den Einkommensteuer-Richtlinien gelten insbesondere Programme mit Anschaffungskosten von nicht mehr als 410 Euro als Trivialsoftware.
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Erstmalige Inanspruchnahme: Für die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen in der Steuererklärung genügt es, das Wirtschaftsgut in den beim Finanzamt eingereichten Unterlagen seiner Funktion nach zu benennen und die Höhe der voraussichtlichen Kosten anzugeben. Die notwendigen Angaben können auch noch im Einspruchs- oder Klageverfahren durch weitere, bei Abgabe der Steuererklärung bereits vorhandene Nachweise vervollständigt werden. Es spielt keine Rolle, ob die Investition bei Abgabe der Steuererklärung bereits durchgeführt wurde oder ob der Unternehmer im Zeitpunkt der Investition die Absicht hatte, einen Investitionsabzugsbetrag in Anspruch zu nehmen. Keinen Abzugsbetrag gibt es, wenn der Abzug so kurz vor Ablauf des Investitionszeitraums geltend gemacht wird, dass nicht mehr mit einer fristgerechten Durchführung der Investition gerechnet werden kann.
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Nachträgliche Inanspruchnahme oder Erhöhung: Die strengen Vorgaben für eine nachträgliche Inanspruchnahme hat das Ministerium jetzt etwas gelockert, nachdem der Bundesfinanzhof die bisherigen Vorgaben weitgehend nicht anerkannt hatte. Werden Investitionsabzugsbeträge nach der erstmaligen Steuerfestsetzung in Anspruch genommen oder bereits geltend gemachte Abzugsbeträge erhöht, muss der Unternehmer aber glaubhaft darlegen, warum ein Abzugsbetrag nicht bereits in der ursprünglichen Gewinnermittlung geltend gemacht wurde, und dass in dem Gewinnermittlungszeitraum, in dem ein Investitionsabzugsbetrag nachträglich berücksichtigt werden soll, eine voraussichtliche Investitionsabsicht bestanden hat. Die erhöhten Anforderungen gelten nicht für Investitionsabzugsbeträge, die im Einspruchsverfahren gegen einen Schätzungsbescheid mit der nachgereichten Steuererklärung geltend gemacht werden. Die Geltendmachung von Investitionsabzugsbeträgen nach der erstmaligen Steuerfestsetzung kommt allerdings nicht in Frage, wenn die Investitionsfrist abgelaufen ist oder in Kürze ausläuft und keine Investition getätigt wurde oder wenn der Abzug mehr als drei Jahre (taggenaue Berechnung) nach Durchführung der Investition beantragt wird oder die Nachholung erkennbar dem Ausgleich von nachträglichen Einkommenserhöhungen dient, zum Beispiel nach einer Betriebsprüfung.
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Betriebseröffnung: Bei der Neugründung eines Betriebes ist eine besondere Prüfung der Investitionsabsicht erforderlich, da eine Plausibilitätskontrolle anhand eines bereits verfolgten Betriebskonzeptes nicht möglich ist. Der Unternehmer muss daher anhand geeigneter Unterlagen wie beispielsweise Kostenvoranschlägen, Informationsmaterial, konkreten Verhandlungen oder verbindlichen Bestellungen die Investitionsabsicht am Bilanzstichtag darlegen. Gewichtige Indizien für eine Investitionsabsicht sind, dass der Unternehmer im Zusammenhang mit der Betriebseröffnung bereits endgültig selbst mit Aufwendungen belastet ist oder dass die bereits unternommenen Schritte eine sinnvolle, zeitlich zusammenhängende Abfolge mit dem Ziel der endgültigen Betriebseröffnung darstellen. Allein die Einholung von unverbindlichen Angeboten sowie Kostenvoranschlägen oder die Teilnahme an Informationsveranstaltungen reichen jedoch nicht als Nachweis der Investitionsabsicht aus, da diese in der Regel kostenfrei und risikolos sind. Außerdem soll das Finanzamt die weitere Konkretisierung der Investitionsabsicht im der Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrages folgenden Kalender- oder Wirtschaftsjahr prüfen.
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Betriebserweiterung: Die strengen Vorgaben bei der Betriebseröffnung für die Glaubhaftmachung der Investitionsabsicht gelten nicht mehr für eine Betriebserweiterung. Investitionen im Rahmen einer Betriebserweiterung sind also künftig anderen Investitionen gleichgestellt.
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Betriebsübertragung: Das bei einer unentgeltlichen Betriebsübertragung oder Buchwerteinbringung im Übertragungsjahr regelmäßig entstehende Rumpfwirtschaftsjahr verkürzt nicht den maßgebenden Investitionszeitraum. Erfolgt die Übertragung beispielsweise im letzten Wirtschaftsjahr der Investitionsfrist für ein Wirtschaftsgut, für das der Rechtsvorgänger einen Investitionsabzugsbetrag beansprucht hat, kann der Rechtsnachfolger die Investition noch bis zum Ende der regulären Investitionsfrist steuerbegünstigt durchführen.
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Betriebsveräußerung: Für den Investitionsabzugsbetrag ist die Veräußerung oder unentgeltliche Übertragung des Betriebs unschädlich, wenn der Betrieb bis zum Ende des Verbleibens- und Nutzungszeitraums in der Hand des neuen Eigentümers bestehen bleibt und gleichzeitig die Nutzungs- und Verbleibensvoraussetzungen für das begünstigte Wirtschaftsgut erfüllt werden. Der ursprüngliche Nutzungs- und Verbleibenszeitraum bleibt auch für den neuen Eigentümer maßgebend.
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Überlassung: Die Verbleibens- und Nutzungsvoraussetzung für den Investitionsabzugsbetrag wird insbesondere dann nicht mehr erfüllt, wenn das Wirtschaftsgut einem Anderen für mehr als drei Monate zur Nutzung überlassen wird. Bei einer wegen sachlicher und personeller Verflechtung bestehenden Betriebsaufspaltung gilt die Verbleibensvoraussetzung allerdings trotz der Überlassung als erfüllt.
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Privatnutzung: Eine der Voraussetzungen für den Investitionsabzugsbetrag ist eine fast ausschließlich betriebliche Nutzung des Wirtschaftsguts. Für einige Wirtschaftsgüter gelten aber besondere Regeln, was die Privatnutzung angeht. So sind für einen Pkw Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung der betrieblichen Nutzung zuzurechnen. Allerdings gilt das nur im Fall der Fahrtenbuchmethode, denn bei Anwendung der 1 %-Regelung unterstellt das Finanzamt einen schädlichen privaten Nutzungsumfang. Bei einer Photovoltaikanlage ist der private Verbrauch keine schädliche außerbetriebliche Nutzung, sondern eine Sachentnahme des produzierten Stroms. Dagegen darf die von einem Blockheizkraftwerk erzeugte Wärme nur betrieblichen Gebäuden und Einrichtungen dienen. Wird die Wärme für den Privathaushalt oder für andere außerbetriebliche Gebäude genutzt, liegt eine schädliche Nutzung vor.
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Prognoseentscheidung: Ob die Verbleibens- und Nutzungsvoraussetzungen voraussichtlich erfüllt werden, richtet sich nach einer wirtschaftsgutbezogenen Prognose. Die Verwendung vergleichbarer Wirtschaftsgüter spielt dabei keine Rolle. So scheidet beispielsweise der Investitionsabzugsbetrag für die Anschaffung eines weiteren Pkw nicht deshalb aus, weil bei einem anderen Pkw die 1 %-Regelung angewendet wird.
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Steuerrückstellungen: Wird ein Investitionsabzugsbetrag später wieder rückgängig gemacht, wirken sich die nachzuzahlenden Steuern nicht rückwirkend auf die Steuerrückstellungen aus.
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Einkunftsart: Es spielt keine Rolle, wenn der Unternehmer aufgrund struktureller Veränderungen im Betrieb künftig Gewinne oder Verluste aus einer anderen Einkunftsart erzielt.
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Zinsberechnung: Das Finanzministerium äußert sich in seinem Schreiben wohlweislich nicht ausdrücklich zur Zinsberechnung, wenn der Investitionsabzugsbetrag rückgängig gemacht wird. Der Bundesfinanzhof hatte nämlich entschieden, dass die nachträglich fällige Steuer erst ab dem Zeitpunkt der Rückgängigmachung zu verzinsen ist. Ab 2013 ist aber ausdrücklich gesetzlich geregelt, dass die Verzinsung bereits ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Inanspruchnahme läuft.
In einem Punkt hat übrigens schon ein Gericht dieser aktualisierten Verwaltungsanweisung widersprochen: Das Niedersächsische Finanzgericht meint nämlich, dass die bereits erfolgte Anschaffung des Wirtschaftsguts der nachträglichen Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags nicht entgegensteht. Einzig entscheidend sei, dass das Wirtschaftsgut im Jahr, für das der Unternehmer den Abzugsbetrag geltend machen will, noch nicht angeschafft war.
Dass in der Zwischenzeit eine Betriebsprüfung stattgefunden hat, spiele keine Rolle. Das Gericht akzeptiert also ausdrücklich den Fall, dass der Investitionsabzugsbetrag primär den höheren Gewinn nach einer Betriebsprüfung kompensieren soll. Weil es zu diesem Sachverhalt noch kein Urteil des Bundesfinanzhofs gibt, hat das Gericht die Revision zugelassen. Ein Einspruch gegen den Ablehnungsbescheid des Finanzamts ruht daher bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs.